EuGH zum FZA: Zusammenveranlagung für in der Schweiz lebende Grenzgänger nach Deutschland
Das Freizügigkeitsabkommen der EU mit der Schweiz lebt - auch im Bereich des Steuerrechts - ! Erfreulicherweise hat der EuGH nämlich erstmals ein für die Steuerpflichtigen günstiges Urteil (vom 28.2.2013 C 425/11, Ettwein, DStR 2013 S. 514) im Bereich des Steuerrechts gefällt:
Die Eheleute Ettwein, beide Selbstständige mit deutscher Staatsangehörigkeit, wohnen in der Schweiz und haben ihre beiden Betriebsstätten in Deutschland. In Deutschland erzielen sie (bis auf wenige 100 € Zinsen) ihre gesamten Einkünfte. Das Finanzamt Konstanz lehnte es gleichwohl ab, eine Zusammenveranlagung durchzuführen, weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört. Dem hat der EuGH nun widersprochen.
Praxishinweis
Die Finanzverwaltung hat in einer ersten Reaktion mitgeteilt, es handele sich „nur um ein Vorabentscheidungsersuchen“ (!?) und eine Abhilfe abgelehnt. Das FG Baden-Württemberg wird die Sache deshalb dem Vernehmen nach voraussichtlich am 18.4.2013 mündlich verhandeln.
Losgelöst vom konkreten Fall enthält das Urteil drei wesentliche Aussagen:
- Das FZA schützt auch Deutsche, die in der Schweiz wohnen, vor Diskriminierungen durch Deutschland (sog. mittelbare Diskriminierung[1]).
- Art. 21 Abs. 2 FZA erlaubt zwar die steuerlich unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen, allerdings nur dann, wenn sie sich nicht in einer „vergleichbaren Situation“ befinden. Wer (nahezu) seine gesamten Einkünfte in einem Staat erzielt, befindet sich bei der Einkommensteuer in „derselben Situation“ wie derjenige, der dort wohnt[2].
- Das Recht auf Freizügigkeit wäre beeinträchtigt, wenn ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei in seinem Herkunftsland einen Nachteil allein deshalb erleidet, weil er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat[3].
Beratungshinweis
Besonders die letztgenannte Aussage hat Breitenwirkung; denn sie passt ‑ zumindest auf den ersten Blick ‑ auch auf viele Tausend deutsche Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten. Es steht zu erwarten, dass dazu in passenden Fällen weitere EuGH-Vorlagen der deutschen Gerichte notwendig werden. Auch der BFH wird seine restriktive Haltung[4] überdenken müssen.
Verlängerte Übergangsregelung für innergemeinschaftliches Verbringen
Die Vereinfachungsregelung „innergemeinschaftliches Verbringen“ gem. § 1a Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 1a UStG wurde bereits 1993 geschaffen und zielte eigentlich ausschließlich auf Beförderungsleistungen im grenznahen Raum ab. Von der Vereinfachungsregelung waren bislang jedoch Versendungsfälle nicht ausdrücklich ausgenommen. Dies wurde mit der Klarstellung im Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStAE ab 1.1.2013 korrigiert. Bezüglich der Anwendung der Regelung in Versendungsfällen ist die Übergangsvorschrift im Schreiben des BMF vom 21.11.2012 nun mit Schreiben des BMF vom 20.3.2013 IV D 3 - S 7103-a/12/10002 für bewirkte Lieferungen bis zum 30.9.2013 verlängert worden.
Jahressteuergesetz 2013 oder Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz?
Der Bundesrat hat das Jahressteuergesetz 2013 in der Fassung des Ergebnisses des Vermittlungsausschusses in das Gesetzgebungsverfahren, der Bundesfinanzminister das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz (ohne die Änderungen bei der ErbSt und die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft) eingebracht. Man darf gespannt sein, wer sich durchsetzt.
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts
Das beabsichtigte Gesetz „Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz“ hat einen neuen Namen erhalten und ist zwischenzeitlich verabschiedet worden. Es wird in der Arbeitsgemeinschaft 5/2013 besprochen werden.
Einbringung einer Einzelpraxis in eine Personengesellschaft
Mit dem Urteil vom 4.12.2013 VIII R 41/09 hat der BFH entschieden, dass die Zurückbehaltung von Forderungen (aber auch Verbindlichkeiten) der Anwendung des § 24 EStG nicht entgegensteht. Eine Auffassung, die wir bereits bisher vertreten haben. Die Entscheidung wird mit ihren praktischen Auswirkungen umfassend in der Arbeitsgemeinschaft 5/2013 erläutert werden.
Beratungspraxis 4/2013
Für die Arbeitsgemeinschaft 4/2013 mit dem Schwerpunkt Umsatzsteuer sind folgende Referenten vorgesehen:
- Dipl.-Kauffrau (FH) Anna Karin Spångberg Zepezauer, Steuerberaterin
- Dipl.-Finanzwirt (FH) Matthias Staib
- Andreas Treiber, Richter am Finanzgericht
Schwerpunktthemen dieser Arbeitsgemeinschaft sollen sein:
- Wichtige Urteile/Verwaltungsanweisungen
- Hinweise zu den geplanten umsatzsteuerrechtlichen Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Unentgeltliche Wertabgaben bei Grundstücken und Photovoltaikanlagen
- Aktueller Sachstand zum Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
- Verzehr an Ort und Stelle - Neues Schreiben des BMF
Immer aktuell II/2013
Die Mitarbeiterarbeitsgemeinschaft Immer aktuell II/2013 hat einkommensteuer-, aber auch lohnsteuerrechtliche Schwerpunkte. Für diese Arbeitsgemeinschaft sind folgende Referenten vorgesehen:
- Dipl.-Finanzwirt (FH) Susanne Haak
- Jens Ihrig, M.A., Steuerberater
- Dipl.-oec. Mirko Neufang, M.A., Steuerberater
Schwerpunktthemen sollen sein:
- Wichtige Urteile/Verwaltungsanweisungen
- Regelmäßige Arbeitsstätte versus erste Tätigkeitsstätte
- Veranlagung von Ehegatten ab 2013
- Praxisprobleme zur Entfernungspauschale
- Praktische Hinweise zu den Geringverdienern
[1] So schon EuGH, Urteil v. 15.12.2011 C‑257/10, Bergström, ZESAR 2012 S. 334 m. Anm. Eichenhofer zur sozialversicherungsrechtlichen Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten.
[2] So schon zur EU: EuGH, Urteile v. 14.2.1995 C‑279/93, Schumacker, DB 1995 S. 407 und v. 27.6.1996 C‑107/94, Asscher, DB 1996 S. 1604.
[3] Rz. 51 des Urteils Ettwein.
[4] Z. B. BFH, Urteile v. 9.5.2012 X R 3/11, BStBl 2012 II S. 585 und X R 43/10, BFH/NV 2012 S. 1947.