- 21.09.2024
Beratungspraxis 10/2024
Die Arbeitsgemeinschaft wird entweder geleitet durch Simon Bulling, Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt (FH) Marko Pircher, Michael Schäfer, Steuerberater.
Die nachfolgenden Themen bilden den Schwerpunkt der Arbeitsgemeinschaft:
Aktuelle Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen
Besprochen werden insbesondere:
- Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung
- Kommerzialisierbarer Teil des Namensrechts bei Influencern regelmäßig nicht vorhanden
- Anschaffungskosten beim Erwerb eines nießbrauchbelasteten Grundstücks durch den Nießbraucher
- Aufwärtsabfärbung bei lediglich verrechenbaren Verlusten gem. § 15a EStG
- Zur Anwendung des § 8c KStG auf Verluste gem. § 15a EStG
- Darlehensverluste eines Gesellschafters im Bereich des § 17 EStG
- Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 3 UmwStG auch bei Freiberuflern?
- Auswirkung von Umwandlungsvorgängen auf Investitionsabzugsbeträge
- Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG
- Freibetrag nach § 16 ErbStG bei Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung
- Bewertung eines Unternehmens bei auseinanderfallenden Schenkungsstichtagen
Einbringung eines Personenunternehmens in eine Kapitalgesellschaft mit Darlehensgewährung
In BerP 1/2024 S. 30 ff. wurde in einer Fallstudie der Weg vom Einzelunternehmen in eine GmbH aufgezeigt. Diese Ausführungen werden im aktuellen Beitrag um das Problem der Gewährung von Gesellschafterdarlehen ergänzt werden, weil sich hier das UmwG geändert hat. Denn während § 20 Abs. 2 Nr. 4 UmwStG die Gewährung von Gesellschafterdarlehen als Gestaltung grundsätzlich weitestgehend erlaubt, schränkt das UmRUG diese Möglichkeit in der Praxis bei Gesamtrechtsnachfolgen massiv sein. Dennoch existieren auch Ausweichgestaltungen, die im Rahmen des Beitrags dargestellt werden.
Praxisfragen zum Zugewinnausgleich unter Lebenden
Der Zugewinnausgleich unter Lebenden ist ein wichtiges Instrument der Gestaltungsberatung. Er ermöglicht durch die Beendigung der Zugewinngemeinschaft eine steuergünstige Vermögensverschiebung zwischen den Ehegatten. Der Beitrag stellt die zivil- und steuerrechtlichen Grundsätze des Zugewinnausgleichs dar. Aus Sicht der Einkommensteuer ist besondere Vorsicht bei der Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch Sachwerte geboten. Nach § 5 Abs. 2 ErbStG unterliegt die Zugewinnausgleichsforderung nicht der Schenkungsteuer. Dass es in diesem Bereich dennoch Risiken und ungeklärte Konstellationen gibt, zeigt sich insbesondere an der Problematik der sog. überschießenden Zuwendungen.“
Es bestehen drei Möglichkeiten, an dieser Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen:
- Video-Seminar: Die Videos werden voraussichtlich ab dem 15.10.2024 online verfügbar sein.
- Webinar: Den Termin für das Webinar und den Link zur Teilnahme finden Sie künftig bei Neufang Online:
https://online.neufang-akademie.de/webinars - Präsenzveranstaltung: Eine vorherige Anmeldung zu unseren Präsenzveranstaltungen ist nicht mehr erforderlich. Die Termine finden Sie auf dieser Seite:
https://www.neufang-akademie.de/termine
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