- 20.02.2026
Beratungspraxis 3/2026
Die Arbeitsgemeinschaft wird entweder geleitet durch Dipl.-Finanzwirt (F) Klaus H. Bock, Simon Bulling, Steuerberater, Dipl.-oec. Mirko Neufang oder Michael Schäfer, LL.B., Steuerberater.
Die nachfolgenden Themen bilden den Schwerpunkt der Arbeitsgemeinschaft:
Aktuelle Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen
Besprochen werden insbesondere:
- Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
- Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung
- Kein Verstoß gegen Unionsrecht durch Beschränkung des § 7i EStG auf im Inland gelegene Baudenkmale
- Keine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten
- Aufwendungen für Stellplatz nicht Teil der Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung
- Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit bei den Kinderbetreuungskosten ist verfassungsgemäß
- Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten bei § 17 EStG
- Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
- Fondsverluste bei Anteilen, welche vor 1.1.2018 angeschafft wurden, werden falsch berechnet
Aktivrente: Grenzfälle, Gestaltungsüberlegungen, Chancen und Risiken
Seit dem 1.1.2026 ist die sog. „Aktivrente“ nach § 3 Nr. 21 EStG in Kraft. So einfach die Regelung im ersten Moment anmutet, so komplex sind doch die Detailfragen. Die Umsetzung in der Praxis ist aufwendiger als gedacht, und die aktuellen FAQ des BMF vom 6.2.2026 stellen in der Praxis weitere Hürden auf. Im Rahmen des Beitrags erfahren Sie, welche Einkünfte begünstigt sind und wie man diese durch Gestaltung erzeugt. Wir prüfen Grenzfälle und Gestaltungsmöglichkeiten. Außerdem betrachten wir die Fallstricke, bei der Anwendung lauern und wie Sie Mandanten vor bösen Überraschungen bei der Lohnsteuerprüfung schützen. Und wir stellen dar, warum die ideale Aktivrente nicht 2.000 € monatlich, sondern 2.102,50 € ist.
Gewerblicher Grundstückshandel
Planen Ihre Mandanten aktuell den Verkauf von Immobilien? Dann wissen Sie: Die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit ist ein steuerliches Minenfeld. Oft steht nur die Zehn-Jahres-Frist des § 23 EStG im Fokus, doch die Gefahr eines gewerblichen Grundstückshandels lauert oft dort, wo man sie am wenigsten vermutet. Denn schon ein Objekt kann dazu führen, dass ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt; auf die Drei-Objekt-Grenze kommt es sodann nicht mehr an.
Die steuerliche Einordnung hat Auswirkungen auf die Gewinnermittlung, die Verlustverrechnung und natürlich die Gewerbesteuerbelastung, auch weil die sog. erweiterte Grundstückskürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sodann wegfällt. Im Beitrag erfahren Sie, wann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt und welche Gegenstrategien helfen. Wir betrachten die maßgeblichen Kriterien des § 15 EStG sowie die aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung, die dieses Feld maßgeblich prägen. Außerdem stellen wir die Vor- und Nachteile der jeweiligen Einordnung gegenüber.
Es bestehen drei Möglichkeiten, an dieser Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen:
- Video-Seminar: Die Videos werden voraussichtlich ab dem 20.2.2026 online verfügbar sein.
- Webinar: Den Termin für das Webinar und den Link zur Teilnahme finden Sie künftig bei Neufang Online:
https://online.neufang-akademie.de/webinars - Präsenzveranstaltung: Eine vorherige Anmeldung zu unseren Präsenzveranstaltungen ist nicht mehr erforderlich. Die Termine finden Sie auf dieser Seite:
https://www.neufang-akademie.de/termine
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