- 17.04.2023
Beratungspraxis 5/2023
Die Arbeitsgemeinschaft wird entweder geleitet durch Dipl.-Finanzwirt (FH) Artur Bieger, Michael Schäfer, LL.B., Steuerberater, Franz Schmid, Rechtsanwalt.
Die nachfolgenden Themen bilden den Schwerpunkt der Arbeitsgemeinschaft:
Aktuelle Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen
Besprochen werden insbesondere:
- Rückstellungsbildung für Kundenkartenprogramm
- Zur Berücksichtigung von AfA auf nachträgliche Anschaffungskosten eines PKW-Tiefgaragenstellplatzes bei vorheriger Inanspruchnahme von Denkmal-AfA
- Keine Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs
- Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen
- Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung
- Kein Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer
- Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb durch Vermächtnis
- Grundstückswertermittlung bei Existenz eines zeitnahen Kaufpreises
Energiepreispauschale(n) inkl. Einkommensteuererklärung
In den letzten Jahren binden staatliche Unterstützungszahlungen in einem erheblichen Umfang Arbeitsressourcen. Nachdem ein Ende der Corona-Hilfen in Sicht war, hielt die Problematik der Energiepreispauschale Einzug in die Kanzleien. Dass 300 € eine solche Arbeit verursachen würden, war damals wohl nur für die Wenigsten absehbar. Doch leider ist die Arbeit diesbezüglich noch nicht abgeschlossen, denn auch im Rahmen der Einkommensteuererklärungen des Jahres 2022 sind noch Arbeiten notwendig. Außerdem ist zu erwarten, dass Mandanten - auch für Verwandte - in Ihren Kanzleien Nachfragen zu den Energiepreispauschalen stellen werden. Daher wird der Beitrag aufzeigen, was bei der Steuererklärung 2022 beachtet werden muss und was zu beachten ist, wenn die Pauschale z. B. mehrfach ausbezahlt bzw. noch nicht ausgezahlt wurde.
Verbindliche Auskunft der Finanzämter
Wird eine Gestaltung geplant, ist deren Rechtsfolgen nicht immer sicher. Häufig existieren nicht geklärte Rechtsfragen. In solchen Fällen können verbindliche Auskünfte der Finanzämter Rechtssicherheit schaffen. Deren Voraussetzungen und Hürden werden im Beitrag aufgezeigt.
Tatsächliche Verständigung
Die tatsächliche Verständigung mit der Finanzbehörde ist in der Praxis - gerade im Rahmen von Außenprüfungen - für alle Beteiligten ein regelmäßig nützliches Instrument, das vor allem in schwer beweisbaren Situationen für Rechtssicherheit auf beiden Seiten sorgt (zum Beispiel in Schätzungsfällen, Zuschlägen bei Kassenmängeln).
Zweck der tatsächlichen Verständigung über den Sachverhalt ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt im Sinne des § 88 AO einvernehmlich festzulegen. Dies dient der Beseitigung von Unsicherheiten und Ungenauigkeiten. Keine der beiden Seiten kann nachträglich von der Vereinbarung abweichen. Im Gegensatz zur verbindlichen Auskunft im Sinne des § 89 AO betrifft die tatsächliche Verständigung bereits abgeschlossene Sachverhalte.
Es bestehen drei Möglichkeiten, an dieser Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen:
- Video-Seminar: Die Videos werden voraussichtlich ab dem 15.5.2023 online verfügbar sein.
- Webinar: Den Termin für das Webinar und den Link zur Teilnahme finden Sie künftig bei Neufang Online:
https://online.neufang-akademie.de/webinars - Präsenzveranstaltung: Eine vorherige Anmeldung zu unseren Präsenzveranstaltungen ist nicht mehr erforderlich. Die Termine finden Sie auf dieser Seite:
https://www.neufang-akademie.de/termine
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