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- 26.08.2026
Beratungspraxis 9/2026
Die Arbeitsgemeinschaft wird entweder geleitet durch Dipl.-Finanzwirt (FH) Marcel Eckhardt, Guido Körner, Rechtsanwalt oder Michael Schäfer, LL.B., Steuerberater.
Die nachfolgenden Themen bilden den Schwerpunkt der Arbeitsgemeinschaft:
Aktuelle Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen
Besprochen werden insbesondere
- Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen
- Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung
- Aussetzung des Verfahrens gegen einen Haftungsbescheid bei Antrag Pauschalierung nach § 37b EStG
- Körperschaftsteuerliche Organschaft: Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags und Personengesellschaft als Organträger
- Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung bei einem qualifizierten Anteilstausch
- Zinslose Kaufpreisstundung in der Familie stellt keinen fiktiven Kapitalertrag dar
- Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
- Verlängerung der Übergangsregelung § 127 SGB IV zum „Herrenberg-Urteil“ bis Ende 2027
- Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg verfassungsgemäß
- Portugiesische Share-deal-Besteuerung verstößt gegen Unionsrecht
Anzeigepflichten bei der Grunderwerbsteuer
Kaum eine Pflicht wird im Kanzleialltag so leicht übersehen - und die Folgen können weitreichend sein. Wer die grunderwerbsteuerliche Anzeige nach §§ 18, 19 GrEStG vergisst oder zu spät erstattet, riskiert mehr als einen Formfehler: Die Festsetzungsfrist läuft gar nicht erst an, der Verspätungszuschlag kennt hier keine Obergrenze, und die Rückabwicklung des Vorgangs nach § 16 GrEStG scheitert.
Der Beitrag ordnet die zwei selbständig nebeneinander bestehenden Anzeigepflichten von Notar und Beteiligten ein, erläutert die neue Monatsfrist seit dem 3.7.2026 und beantwortet die in der Praxis unterschätzte Frage: Welches Finanzamt ist überhaupt zuständig? Auch das entschärfte Signing/Closing-Problem und die kommende elektronische Veräußerungsanzeige werden dargestellt.
Fallstudie zum vergessenen Zugang beim steuerlichen Einlagekonto
Der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto wurde vergessen, der Feststellungsbescheid steht bestandskräftig auf 0 € - ist die Einlage damit steuerlich verloren? Die Folgen sind dramatisch: Bei einer späteren Rückzahlung droht dem Gesellschafter die volle Besteuerung nach § 20 EStG. Der BFH hat für diese Problematik einen Ausweg eröffent: Über die Kombination aus Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und anschließender Kapitalherabsetzung lässt sich der vergessene Zugang nachträglich heilen. Die Fallstudie rechnet diesen Weg Schritt für Schritt durch und zeigt auf, warum er in der Praxis sorgfältig vorbereitet sein will.
Gemeinnützige Stiftung oder gemeinnützige GmbH
Ein vermögender Mandant möchte Teile seines Vermögens zweckgebunden über den Tod hinaus erhalten. Reflexartig fällt das Wort „Stiftung". Doch der Stifter gibt das Vermögen auch für seine Erben endgültig aus der Hand, die Stiftung ist starr, und die laufende Stiftungsaufsicht bedeutet erheblichen administrativen Aufwand. Die oft übersehene Alternative ist die gemeinnützige GmbH: geringere Kapitalausstattung, erhaltene Handlungsvollmacht der Gesellschafter, einziger "Widerpart" bleibt das Finanzamt.
Der Beitrag stellt beide Wege gegenüber. Von der Verbrauchs- statt Ewigkeitsstiftung über Pflichtteil und Erbersatzsteuer bis zum Sonderausgabenabzug - und wirft einen Blick auf die geplante Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV). Die zentrale Frage lautet immer: Wann ist welche Form die richtige?
Es bestehen drei Möglichkeiten, an dieser Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen:
- Video-Seminar: Die Videos sind bereits online verfügbar.
- Webinar: Den Termin für das Webinar und den Link zur Teilnahme finden Sie künftig bei Neufang Online:
https://online.neufang-akademie.de/webinars - Präsenzveranstaltung: Die Termine finden Sie unter:
www.neufang-akademie.de/termine
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