Berichtigung von Erklärungen nach § 153 AO

Ein Steuerpflichtiger unterliegt der Wahr­heits­pflicht: So hat er gemäß § 90 AO die Pflicht die für die Be­steu­er­ung er­heb­li­chen Tat­sachen voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß of­fen­zu­le­gen. Eben­so sind die An­ga­ben in den Steuer­er­klärun­gen nach § 150 Abs. 2 AO wahr­heits­ge­mäß nach bes­tem Wis­sen und Ge­wis­sen zu machen. Doch was pas­siert, wenn eine Er­klä­rung nach bes­tem Wis­sen und Ge­wis­sen an­ge­fer­tigt wurde, sich aber nach­träg­lich als feh­ler­haft he­raus­stellt? Die sich aus den o. g. Vor­schrif­ten er­ge­ben­de Wahr­heits­pflicht bleibt durch die Re­ge­lung des § 153 AO auch nach Ab­ga­be der je­wei­li­gen Er­klä­rung be­ste­hen. Doch er­fasst diese Vor­schrift auch den Fall, dass die Fi­nanz­be­hör­de die Er­klä­rung zu Guns­ten des Man­dan­ten falsch aus­wer­tet? Besteht so­dann eine Be­rich­ti­gungs­pflicht? Diese und wei­te­re Fra­gen werden im Beitrag praxis­nah be­ant­wor­tet.

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